2010-03-11: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2009. Geschäftsanschrift: Auer Straße 15, 84048 Mainburg. Gegenstand des Unternehmens: Errichtung von Gewerbebauten und Fotovoltaikanlagen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Stuber, Albert, Mainburg, *31.08.1970, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2012-02-15: Bestellt: Geschäftsführer: Biester, Martina, Tiefenbach, *31.01.1968, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-04-19: Die Gesellschafterversammlung vom 11.04.2016 hat die Änderung der §§ 1 und 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Stuber Sonnenhallen & PV Verwaltung GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Errichtung von schlüsselfertigen Hallen mit und ohne PV Anlagen, Verwaltung und Wartung von fremden Hallen und PV Anlagen, Anmietung von PV Anlagen und Direktvermarktung des erzeugten Stroms nach dem EEG.
2018-12-14: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2018 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Stuber Energie & Sonnen GmbH mit dem Sitz in Mainburg verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.