2014-03-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.2014. Geschäftsanschrift: Johann-Heinrich-Platz 4, 50935 Köln . Gegenstand: die Unternehmensberatung und der Verkauf von Softwarelizenzen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Buckler, Frank, Köln, *29.06.1973, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Buckler, Viktoria, Köln, *22.06.1981.
2014-06-30: Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Kapitalerhöhung von 25.000,00 EUR um 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR zum Zweck der Ausgliederung mit der Dr. Frank Buckler Unternehmensberatung e.K. (Amtsgericht Köln, HRA 30460) beschlossen. 30.000,00 EUR.
2014-06-30: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.05.2014 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.05.2014 Teile des Vermögens ihres Alleingesellschafters, namentlich das von Herrn Dr. Frank Buckler unter der Firma "Dr. Frank Buckler Unternehmensberatung e.K." mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 30460) betriebene Einzelunternehmen als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.