2016-10-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2016. Geschäftsanschrift: Am Ring 7, 04523 Pegau OT Seegel. Gegenstand des Unternehmens: Vertrieb von Baby- und Kinderartikeln. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Berger, Burkhard, Pegau, *05.10.1986, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-01-09: Die Gesellschafterversammlung vom 04.01.2017 hat die Änderung der Ziffern 1 und 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: SureNative UG . Neuer Gegenstand: Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Handtaschen, Sport- und Freizeitprodukten sowie Geschenkartikeln aller Art, sonstiger Versand- und Internet-Einzelhandel, IT- und Internet-Dienstleistungen aller Art, Online-Marketing, Dropshipping/Fulfillment über verschiedene Marktplätze (z.B. Amazon).
2019-08-30: Die Verschmelzung wurde am 30.08.2019 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers (Amtsgericht Leipzig, HRA 18431) eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
2019-08-30: Die Gesellschaft ist durch Verschmelzungsvertrag vom 23.08.2019 und Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters Burkhard Berger verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des einzelkaufmännischen Unternehmens. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.