2015-11-30: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.11.2015. Geschäftsanschrift: Wieferigs Hof 21, 49439 Steinfeld. Gegenstand: Planung und Errichtung von Bauwerken aller Art sowie Durchführung von Bauarbeiten jeder Art für eigene und fremde Rechnung einschließlich aller Arbeiten, Dienstleistungen und Entwicklungen, die mit dem Baugewerbe unmittelbar oder mittelbar zusammen hängen, Gebäudeenergieberatung sowie Erbringung sämtlicher in diesem Zusammenhang anfallenden Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Volkmer, Sven, Steinfeld, *06.05.1980, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Sven Volkmer *06.05.1980, Steinfeld unter der Firma Bauunternehmen Volkmer e.K., Inh. Sven Volkmer in Steinfeld betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 05.11.2015. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.
2015-11-30: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.11.2015 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.