2021-04-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.03.2021. Geschäftsanschrift: Bienertstr. 18, 01187 Dresden. Gegenstand des Unternehmens: Erstellung und Verkauf von Software für Mess- und Steuerungstechnik, Verkauf von Messgeräten und Komponenten für Mess- und Steuerungsaufgaben, Schulungen und Support, Beratung zu technischen Lösungen im Bereich Mess- und Steuerungsaufgaben sowie Einrichtung von technischen Aufbauten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Fischer, Axel, Dresden, *29.04.1986, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-06-22: Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Kaschura, Felix, Frankfurt am Main, *05.07.1988, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-09-02: Die Gesellschafterversammlung vom 03.08.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 200,00 EUR zur Verschmelzung sowie um weitere 85,00 EUR auf 25.285,00 EUR und die Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 25.285,00 EUR. Die Axel Fischer und Felix Kaschura OHG mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRA 11288) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.