2022-07-14: Firma: System 180 GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Ernst-Augustin-Straße 3, 12489 Berlin; Gegenstand: Entwicklung, Fertigung, Vertrieb und Handel von Einrichtungsgegenständen sowie Bauelementen; Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Stadler, Andreas, *28.08.1973, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 04.07.2022; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden aufgrund des Spaltungsplans vom 04.07.2022 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tag der Gesellschafterversammlung der System 180 GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 38667 B) als übertragender Rechtsträger durch Übernahme als Gesamtheit eines Teils des Vermögens der übertragenden Gesellschaft, namentlich des operativen Betriebs nach Maßgabe des Spaltungsplans, im Wege der Abspaltung zur Neugründung. Die Spaltung ist mit ihrer gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.