2015-12-30: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2015. Geschäftsanschrift: Roter Sand 11, 97877 Wertheim. Gegenstand: Der Betrieb eines Autohandels nebst Reparaturbetrieb. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Szabo, Timo, Kreuzwertheim, *27.01.1976, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-07-12: Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens von Szabo, Timo, Kreuzwertheim, *27.01.1976 als Inhaber der Firma "Autohaus Szabo e.K.", Wertheim (Amtsgericht Amtsgericht Mannheim HRA 570236) um 350.000,00 EUR auf 375.000,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 375.000,00 EUR. Der Einzelkaufmann Szabo, Timo, Kreuzwertheim, *27.01.1976 hat als Inhaber der Firma "Autohaus Szabo e.K.", Wertheim (Amtsgericht Mannheim HRA 570236) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 23.06.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 23.06.2016 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.