2006-12-22: TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Erfurt (Melchendorfer Straße 64, 99096 Erfurt, Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland für Sicherheitstechnik und Umweltschutz, insbesondere durch Planung, Beratung, Organisation, Begutachtung, Prüfung, Inspektion und Betreuung aller Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheitstechnik, Arbeitssicherheit, Gerätesicherheit, Prüftechnik, Messtechnik, Verkehrstechnik, Energiewirtschaft, Chemie, Fördertechnik, der Bauwirtschaft und Bauprodukte, der Qualitätssicherung und des Managements, des Umweltschutzes, des Brandschutzes, des Anlagenbaus sowie der Herstellung aller damit in Zusammenhang stehenden Betriebsmittel, das Einsammeln, Befördern und Zwischenlagern von Abfällen zur Verwertung, technische, technologische, ökologische und organisatorische Unternehmensberatung, verfahrensberechtigte Betreuung und Erarbeitung betrieblicher Dokumentationen und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in technischen, ökologischen, ökonomischen, organisatorischen und sozialen Bereichen durch Schulungen und Seminare, ferner die Erbringung von in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.). Kommanditgesellschaft. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: TÜV Thüringen Anlagentechnik Verwaltungsgesellschaft mbH, Erfurt (Jena HRB 500672), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der TÜV Anlagentechnik GmbH mit dem Sitz in Erfurt (Amtsgericht Jena HRB 103177) aufgrund Umwandlungsbeschluss vom 28.08.2006. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.