2011-08-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.07.2011. Geschäftsanschrift: Sandstraße 33, 80335 München. Gegenstand des Unternehmens: Wahrnehmung von Berufsaufgaben eines Architekten nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 6 BauKaG, insbesondere Planungsleistungen nach den Leistungsphasen der HOAI. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Taufenbach, Andreas, München, *23.02.1962; Wiesbeck-Mennicken, Monika, München, *10.05.1964, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-05-08: Die Gesellschafterversammlung vom 25.04.2013 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Wahrnehmung von Berufsaufgaben eines Architekten nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 6 BauKaG, insbesondere Planungsleistungen nach den Leistungsphasen der HOAI; Projektmanagement, Projektentwicklung für fremde Projekte, Projektplanung, nicht jedoch Projektentwicklung für eigene Projekte, nicht jedoch Mängel- und Sachverständigengutachten und nicht jedoch Tätigkeiten nach § 34 c GewO.
2017-08-30: Die TWA Projektentwicklungs GmbH mit dem Sitz in München ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.