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TBR-Arndt GmbH

Unternehmensdienste, Technologischer Betonrückbau, Betonbodenbearbeitung..., Betonsägearbeiten, Rückbau, Betonbohr, Brokk, Schlitzfräsen, Sonderleistungen
Adresse / Anfahrt
Am Hochbehälter 12a
57586 Weitefeld
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-10-16:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2018. Geschäftsanschrift: Am Hochbehälter 12 a, 57586 Weitefeld. Gegenstand: der Spezialabbruch und Rückbau von Bauteilen durch Betonbohren und -sägen mit Diamantwerkzeugen und Spezialabbruchgeräten, die Betonbodenbearbeitung durch Betonfräsen, Betonschleifen und Kugelstrahlen, sowie der Handel mit Betonbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Arndt, Ingo, Reichshof-Eckenhagen, *21.11.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Dutt, Lilia, Reichshof-Eckenhagen, *04.10.1968. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Arndt, Ingo, Reichshof-Eckenhagen,*21.11.1967 unter der Firma TBR-Arndt e.K. in Daaden betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.08.2018.Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.