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TBSoft GmbH & Co. KG

Baustoffzulieferbranche, Branchensoftware, Baustoff..., Aufgabenspektrum, App´s, Baustoffbranche, Dienstleistungslevel, Fakturiersoftware, Softwaredesign, Fakturierung
Adresse / Anfahrt
Dieselstraße 9
70794 Filderstadt
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-03-03:
(Entwicklung, Erstellung, Design und der Vertrieb von Anwendungssoftware einschließlich mobiler Applikationen für betriebliche Anwendungen und Prozesse, einschließlich Entwicklung und Implementierung von betrieblichen Automatisierungslösungen sowie die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Unternehmensorganisation und Informationstechnologie.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Dieselstraße 9, 70794 Filderstadt. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: TBSoft Verwaltungs GmbH, Filderstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 777838), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-03-15:
Der Einzelkaufmann Moser, Hans, Leinfelden-Echterdingen, *07.11.1956 hat als Inhaber der Firma "TBSoft Hans Moser e.K.", Filderstadt das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 04.02.2021 mit Nachtrag vom 24.02.2021 und des Versammlungsbeschlusses vom 04.02.2021 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.