2015-03-24: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.01.2015. Geschäftsanschrift: Ringstr. 5a, 19069 Seehof . Gegenstand: Der Betrieb eines Verlages zur Eigenvermarktung selbst entwickelter und gefertigter Bücher aller Art, insbesondere Kinderbücher, die mit einem klaren pädagogischen und ebenfalls umwelt-, ernährungs- oder lebenskritischen Ansatz sowie mit und ohne Musik-CD produziert, vermarktet und vertrieben werden sollen. Ferner wird professionelle Lektoratsbetreuung angeboten, die auch anderen Autoren dienen soll, eigene Werke professionell zu erstellen und zu vermarkten. Es werden die üblichen Verlagsarbeiten, wie Lektoratsarbeit, Werbung und Vertrieb im Sinne der Verlagsarbeit einer Buchvermarktung sowie Grafik- und Designdienstleistungen erbracht. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Winkler, Olaf, Seehof, *13.09.1968, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-08-30: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Winkler, Olaf Seehof, geboren am 13.09.1968 übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.