2010-07-15: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.07.2010. Geschäftsanschrift: Herderstraße 1, 42327 Wuppertal. Gegenstand: Die Produktion und der Vertrieb von Textilien, Merchandise-Artikel und sonstige Werbemittel, ferner das Marketing und die Erstellung textiler Konzepte. Stammkapital: 2.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Stephan, Carsten, Wuppertal, *05.08.1973, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-03-19: Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 2.500,00 EUR um 22.500,00 EUR auf 25.000,00 EUR sowie die Änderung des § 1 Abs. (1) (Firma/Sitz) beschlossen. Neue Firma: Taltextil GmbH. 25.000,00 EUR.
2014-04-06: Änderung zur Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 143e, 42117 Wuppertal.
2016-11-03: Änderung zur Geschäftsanschrift: Rudolfstraße 28 a, 42285 Wuppertal.
2017-08-31: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom gleichen Tag mit der OT Handel UG mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 25212) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.