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Tarnow & Uhlemann GmbH

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37073 Göttingen
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2017-06-20:
Die Gesellschafterversammlung hat am 16.01.2017 beschlossen, das Stammkapital (DEM 115.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 58.798,57 um EUR 13,43 auf EUR 58.812,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital) zu ändern. 58.812,00 EUR.

2019-06-19:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.04.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.04.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.04.2019 mit der Z.a.k. GmbH mit Sitz in Göttingen verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

2019-06-28:
Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Z.a.k. GmbH am 26.06.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.