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Task GmbH

Bildagenturen, Orgware, Zwischenzeit..., Informationstechnologie, Solution, Consulting, Engineering, Software
Adresse / Anfahrt
Wedemhove 109
48157 Münster
1x Adresse:

Linus-Pauling-Weg 8
48155 Münster


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2010-09-07:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Linus-Pauling-Weg 8, 48155 Münster.

2011-12-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 18.11.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Task GmbH. Nicht mehr Geschäftsführer: van den Berg, Stephan, Kaufmann, Münster.

2021-06-07:
Die Gesellschafterversammlung vom 31.05.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Des Weiteren wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wedemhove 109, 48157 Münster. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die betriebswirtschaftliche, logistische, allgemein organisatorische und DV-technische Beratung sowie Forschung, Entwicklung und Lehre von Softwareprodukten, deren Einführung und Schulung, die Vermittlung und der Vertrieb von EDV-Hardware und betriebssystemnaher Systeme sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.

2021-06-16:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.05.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.05.2021 mit der ask 4 service GmbH mit Sitz in Münster verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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