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Techcom Consulting GmbH

GSM in Oberhaching, Ihr Kompetenzpartner, Netzoptimierungsprojekten..., Schulungsbereich, Netzbetreibern, Netzplanung
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Auer Straße 22
83075 Bad Feilnbach
1x Adresse:

In der Heide 27
27616 Beverstedt


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HR-Bekanntmachungen:

2021-07-27:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.05.1993. Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2021 hat die Änderung der Ziff. 1.2. (Sitz, bisher Oberhaching, Amtsgericht München HRB 146827) und 2. (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Auerstr. 22, 83075 Bad Feilnbach. Gegenstand des Unternehmens: Unternehmensberatung für mobile Kommunikation, Satelliten- und Antennentechnik, Lichtwellenleitertechnik und Breitbandkommunikationstechnik sowie Vertrieb von Planungsprogrammen, Softwareentwicklung und Vertrieb; Durchführung von Seminaren und Verlagstätigkeit. Stammkapital: 125.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fabian, Ronald Richard, Bad Feilnbach, *13.10.1955, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die SMART-Tech GmbH mit dem Sitz in Oberhaching, Landkreis München (Amtsgericht München HRB 248318) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.06.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.