2007-07-31: Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.06.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 28.06.2007 aus ihrem Vermögen einen Teilbetrieb mit allen Aktiva und Passiva, die wirtschaftlich zu den Gas-, Wasser- und Wärmenetzen gehören auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TWS Netz GmbH", Ravensburg (Amtsgericht Ulm HRB 720728) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-11-11: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Sommer, Robert, Laupheim, *10.05.1963.
2015-12-30: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.12.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Zero Emission People Wind Farm 6 GmbH", Mülheim (Amtsgericht Duisburg HRB 25614) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.