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Tema - Q, Technik und Management für Qualität GmbH

Marktforschung, Marktforscher, Dive..., ClaralytiX, EX, Date().getTime, Transkriptionen, Schnellzugriff, Dienstleistungszweig
Adresse / Anfahrt
Hauptstraße 3
38536 Meinersen
Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-06-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 21.000,00 EUR auf 121.000,00 EUR beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Bösenberg, Dirk, Dipl.-Ing., Meinersen.

2008-07-23:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Raupach, Ernst, Burgdorf, *29.11.1969. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Plötz, Martin, Rosengarten, *23.06.1964, einzelvertretungsberechtigt.

2009-08-26:
Die Gesellschafterversammlung vom 03.07.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 34.500,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der TEMA-Test Technik und Management für Tests zur Servicequalität GmbH, Meinersen (Amtsgericht Hildesheim, HRB 100298) beschlossen. Stammkapital: 155.500,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Mohr, Jürgen, Braunschweig, *18.02.1967, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteilgten Rechtsträger vom 03.07.2009 mit der TEMA-Test Technik und Management für Tests zur Servicequalität GmbH, Meinersen (Amtsgericht Hildesheim, HRB 100298) als übertragendem Rechtsträger verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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