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Ten Dance Media GmbH

Verlag, Vinyls, Bisherige Auswahl..., CDs, DVDs, Technikartikel, Hardware/Electronic, Hörbeispiele, LPs, Nintendo, Playstation
Adresse / Anfahrt
Boxhagener Straße 106
10245 Berlin
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-07-27:
Firma: Ten Dance Media GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Boxhagener Straße 106, 10245 Berlin; Gegenstand: Kauf und Verkauf von Waren und Produkten aus den Bereichen Technik, Elektronik, Haus & Garten, Heimwerker, Körperpflege, Kosmetik, Textilwaren, Gebrauchswaren, Spiel und Unterhaltung, Musik, Software, Film, Büchern und Hörbuch im Groß- und Einzelhandel sowie Erbringung von Fulfillment-, Transport- und Lieferleistungen sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Geschäftsführer: 1. Stolze, Daniel, *16.02.1972, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 17.06.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Ten Dance Media Verlag e. K. vom Inhaber Daniel Stolze, Berlin, geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 49924 B) aus seinem Vermögen gemäß dem Spaltungsplan vom 17.06.2021. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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