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The Artwork Agency GmbH

Exportgebäude, Neuem, Scrollen..., Kongressstände, Messe, Ausstellungen und Kongresse, Ideen, Design
Adresse / Anfahrt
Donnerstraße 10
22763 Hamburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-08-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.06.2016. Geschäftsanschrift: Donnerstraße 10, 22763 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist das Grafikdesign für Firmen- und Markenauftritte, die Produktion von Print-Artikeln aller Art sowie die Entwicklung und Umsetzung von Digital/Multimedia-Projekten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Rehr, Hauke Matthias, Hamburg, *13.04.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Hauke Matthias Rehr, Hamburg, *13.04.1979 unter der Firma Hauke Rehr e.K. in Hamburg betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 29.06.2016. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 08.08.2016 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Unternehmen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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