2020-07-02: Firma: The Reinholz Company GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Akazienstraße 3A, 10823 Berlin; Gegenstand: Der Betrieb von digitalen Angeboten zur Bereitstellung redaktioneller Inhalte und E-Commerce Angebote sowie E-Commerce Handel. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sowie Tätigkeiten der Rechts-, Steuer- und Anlageberatung werden ausgeschlossen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Reinholz, Matthias, *19.09.1986, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1.
Reinholz, Sebastian, *04.06.1990, Berlin; Einzelprokura; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.06.2020
2020-10-22: Stamm- bzw. Grundkapital: 25.001,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.10.2020 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.10.2020 um 1,00 EUR auf 25.001,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.10.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage das Vermögen des unter der Firma Matthias Reinholz e.K. geführten einzelkaufmännischen Unternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 57401 B) als Gesamtheit übernommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.