2010-12-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.11.2010. Geschäftsanschrift: Brückenplatz 4, 59821 Arnsberg. Gegenstand: Betrieb von Fahrschulen; Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Fahrschulen im Hochsauerlandkreis GmbH & Co. KG. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Willmes, Michael, Schmallenberg, *01.10.1961; Zimpel, Jürgen, Meschede., *01.11.1961, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-04-26: Nicht mehr Geschäftsführer: Zimpel, Jürgen, Meschede., *01.11.1961. Bestellt als Geschäftsführer: Habla, Christian, Sundern, *08.10.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-10-28: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2019 mit der Time-to-drive Fahrschulen GmbH mit Sitz in Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg, HRB 9460) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.