2011-07-04: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.05.2011. Geschäftsanschrift: Gletzower Landstraße 3, 19217 Rehna. Gegenstand: Die Ausführung von Holz- und Tischlerarbeiten aller Art sowie die Herstellung und der Verkauf von Fenstern, Möbeln, Türen, Treppen und Holzartikeln. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Eigenstetter, Axel, Rehna, *10.10.1948, einzelvertretungsberechtigt.
2011-11-14: Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 15.000,00 EUR zum Zwecke der Aufnahme von Vermögensteilen des unter der Firma Axel Eigenstetter e. K. betriebenenen einzelkaufmännischen Unternehmens mit Sitz in Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRA 3215) beschlossen. 40.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 17.08.2011 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag Teile des Vermögens des unter der Firma Axel Eigenstetter e.K mit Sitz in Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRA 3215) betriebenen Unternehmes des Inhabers Axel Eigenstetter als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.