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Toll 24 Intensivpflege GmbH

Medizinunternehmen, Häusliche, Pflegekräfte..., Pflegegrad, Pflegefachkraft, Tourenpflege
Adresse / Anfahrt
Gottlieb-Manz-Straße 2
70794 Filderstadt
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-01-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2020. Geschäftsanschrift: Gottlieb-Manz-Straße 2, 70794 Filderstadt. Gegenstand: Die pflegerische Intensivbetreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen, einschließlich Grund- und Behandlungspflege, jedoch ohne medizinische Dienstleistungen, die Heimbeatmung; hauswirtschaftliche Dienstleistungen; Pflegeberatung; alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, sowei diese keiner besonderen Erlaubnis, Gestattung und/oder medizinischer Zulassung bedürfen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Lepack, Markus, Waldenbuch, *30.03.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Geissler, Ivonne, geb. Claus, Steinenbronn, *26.10.1980. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Toll 24 Intensivpflege GmbH & Co. KG", Filderstadt gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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