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TopFit Fitness- und Freizeitanlagen GmbH & Co. KG

Gmünd, Area
Adresse / Anfahrt
Goethestraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-08-03:
(Der Betrieb von Fitnessstudios, Personaltraining, Ernährungsberatung, Kraft- und Ausdauertraining, Gruppenfitness sowie der Aufbau und der Betrieb eines Franchisesystems von Fitnessstudios und das Halten und die aktive Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem ähnlichen Gesellschaftszweck sowie die Ausübung von Geschäftsführungs- bzw. Managementfunktionen in Bezug auf die vorgenannten Unternehmen, die deren gewöhnlicher Geschäftsbetrieb bzw. deren Tagesgeschäft mit sich bringen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Goethestraße 5, 73525 Schwäbisch Gmünd. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: TopFit Verwaltungs GmbH, Schwäbisch Gmünd (Amtsgericht Ulm HRB 742420), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TopFit Fitness- und Freizeitanlagen GmbH", Schwäbisch Gmünd (Amtsgericht Ulm HRB 732447) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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