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Torbo Engineering Keizers GmbH

Zulieferer für kommerzielle und Industrieausrüstung, Feuchtsandstrahlen, Maschinenbau und Betriebstechnik..., Feuchtsandstrahlgeräte, Graffiti, Einsatzberichte, Blasting, SoftLine, PSI, Compressed, Wet
Adresse / Anfahrt
Einsteinstraße 11
46325 Borken
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-07-21:
Die Gesellschafterversammlung vom 08.07.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr eine Änderung in §§ 3 und 4 (Stammkapital und Geschäftsanteile) beschlossen und somit das Stammkapital (DEM 100.00,00) auf Euro umzustellen und es von dann EUR 51.129,19 um EUR 70,81 auf EUR 51.200,00 zu erhöhen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Baumaschinen aller Art, insbesondere von Torbo Feuchtstrahlgeräten sowie die Herstellung und Entwicklung von Anlagen und Maschinen sowie deren Verfahrenstechnik. Nach Änderung der Vertretungsregelung: Geschäftsführer: Keizers, Josef, Borken, *18.02.1965, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.07.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.07.2016 mit der Keizers GmbH Anlagenbau- und Verfahrenstechnik mit Sitz in Borken (Amtsgericht Coesfeld HRB 4635) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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