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TplusC Steuerberatungsgesellschaft Marten Ribeiro PartGmbB

Steuerberater, Lohnbuchführung, Steuerfragen..., Transactions, Diligence, Businessplänen, Vor-Denker, Jahresabschlusserstellung, Exeistenzgründung, Kreditwürdikeit
Adresse / Anfahrt
Arndtstraße 16
22085 Hamburg
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-10-27:
Partnerschaft. Gegenstand der Partnerschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Jeder Partner, der Steuerberater ist, vertritt die Partnerschaft einzeln. Jeder Partner, der nicht Steuerberater ist, vertritt die Partnerschaft gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Partner können ermächtigt werden, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Partner: Marten, Jörg, Steuerberater, Reinbek, *09.08.1963; Ribeiro, Tony, Steuerberater, Hamburg, *20.10.1982, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der TplusC Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 125691) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.07.2021.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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