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TrappInfra Formteil- und Anlagenbau GmbH

Rilsan, Rohrleitungskomponenten, Fertigungsbetrieb..., Stählen
Adresse / Anfahrt
Chemnitzer Straße 6
14612 Falkensee
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
8x HR-Bekanntmachungen:

2008-03-04:
Geschäftsführer:Letink, Gerrit Jan, *11.11.1968, PA Nijverdal/Niederlande; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

2009-08-11:
Änderung zu Nr. 1: Die Vertretungsbefugnis hat sich geändert: Geschäftsführer: Wurl, Peter; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.

2009-09-15:
Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20.08.2009 mit der TrappInfra Deutschland GmbH, dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom selben Tage zugestimmt hat..

2010-01-19:
Firma: TrappInfra Formteil- und Anlagenbau GmbH Sitz: Geschäftsanschrift: Chemnitzer Straße 6, 14612 Falkensee Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2009 sind die Firma und § 1 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages geändert..

2010-09-21:
Nicht mehr Geschäftsführer: Letink, Gerrit Jan.

2011-03-29:
Geschäftsführer: Dr.-Ing. Gruber, Karsten Peter, *14.10.1964, Krefeld; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

2011-10-11:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dr.-Ing. Gruber, Karsten Peter.

2012-03-27:
; Die Gesellschafterversammlung vom 17.01.2012 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die TrappInfra Formteil- und Anlagenbau GmbH & Co.KG mit Sitz in Falkensee (Amtsgericht Potsdam HRA 5568 P) beschlossen. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.