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Trend Friend UG (haftungsbeschränkt)

Dienstleistung, Marke, Schmuck/Uhren..., Futuristisch, Unsere ZIIIRO, Cronometrics Germany, Gesamtbewertungen, Rückerstattungsrichtlinien
Adresse / Anfahrt
Immanuelkirchstraße 38
10405 Berlin
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2014-04-28:
Firma: Trend Friend UG (haftungsbeschränkt); Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Gleimstraße 45, 10437 Berlin; Gegenstand: Der Großhandel mit Armbanduhren und Accessoires (B2B). Stamm- bzw. Grundkapital: 2,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: 1. Lempke, Philipp, *06.10.1983, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 18.03.2014

2015-01-30:
Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Schönhauser Allee 134 B, 10437 Berlin

2016-07-26:
Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Immanuelkirchstraße 38, 10405 Berlin

2018-09-07:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die shorney trade UG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 158052 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.