2005-05-09: Der Turnverein 1860 Bamberg, gegr. 1848 e.V. mit dem Sitz in Bamberg (Amtsgericht Bamberg VR 43) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.03.2005 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom gleichen Tag und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 11.03.2005 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2005-05-17: Der Turnverein 1860 Bamberg, gegr. 1848 e.V. mit dem Sitz in Bamberg (Amtsgericht Bamberg VR 43) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.03.2005 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom gleichen Tag und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 11.03.2005 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.