2020-02-12: VR 340133: Turn- und Sportverein 1896 e.V. Eichtersheim, Angelbachtal . Der Verein (übertragender Rechtsträger) und der Verein "Turn- und Sportverein 1895 Michelfeld e.V." mit Sitz in Angelbachtal (Amtsgericht Mannheim VR 340128) (weiterer übertragender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16.09.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der eteiligten Rechtsträger vom 11.09.2019 zu dem neu gegründeten Verein "Turn- und Sportverein Angelbachtal e.V.", Angelbachtal verschmolzen (Verschmelzung zur Neugründung). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des neuen Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2020-06-29: VR 340133: Turn- und Sportverein 1896 e.V. Eichtersheim, Angelbachtal . Der neue (übernehmende) Rechtsträger und damit die Verschmelzung wurde am 21.02.2020 beim Amtsgericht Mannheim (VR 702749) eingetragen. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.