2006-08-16: Der Verein TC Oberschneiding e.V. mit dem Sitz in Oberschneiding (Amtsgericht Straubing VR 359) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2006 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 02.06.2006 und Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 02.06.2006 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2006-08-18: Der Verein TC Oberschneiding e.V. mit dem Sitz in Oberschneiding (Amtsgericht Straubing VR 359) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2006 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 02.06.2006 und Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 02.06.2006 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2006-08-18: Der Verein TC Oberschneiding e.V. mit dem Sitz in Oberschneiding (Amtsgericht Straubing VR 359) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2006 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 02.06.2006 und Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 02.06.2006 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.