2020-02-06: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.10.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 05.12.2019 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.12.2019 mit dem Sport-Ring Solingen 1880/95 e.V. mit Sitz in Solingen (Amtsgericht Wuppertal, VR 25611) verschmolzen. Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.10.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 05.12.2019 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.12.2019 mit dem Jugendförderverein Solingen e.V. mit Sitz in Solingen (Amtsgericht Wuppertal, VR 30935) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.