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2x HR-Bekanntmachungen:

2008-10-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Stammkapital), § 11 (Einziehung), § 16 (Bekanntmachungen), § 17 Schlussbestimmungen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 75.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Günter Elektro Service GmbH (AG Bielefeld HRB 34674) beschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist: a. die Herstellung sowie der Vertrieb von Stromversorgungen und Komponenten für UV-Trocknungsprozesse und b. die Erbringung von Montage-, Planungs- und Serviceleistungen an elektrischen und elektronischen Einrichtungen aller Art, insbesondere Anlagen, Maschinen und Gebäuden. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Hierzu gehören auch die Einrichtung von Zweigniederlassungen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen oder ihre Geschäfte führen. Die Gesellschaft darf ferner Zweigniederlassungen errichten.

2008-10-01:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.08.2008 mit der Günter Elektro Service GmbH mit Sitz in Bielefeld (AG Bielefeld HRB 34674) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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