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UB1st-Gesellschaft für Beratungserfolg GmbH

Beratung und Consulting, MIttelstandserfolg, Risikomanagement..., Risikomanager, Erfolgsmotor, Kompetenztuning, Mewes-Strategie, Mitarbeitersensibilisierung, Risikomanagementansatz der ISO, TÜg
Adresse / Anfahrt
Helgolandstraße 4
25551 Hohenlockstedt
1x Adresse:

Fraunhoferstraße 3
25524 Itzehoe


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Gründung 2014
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2016-12-29:
Prokura: 1. Stapels, Nikolaus, *08.11.1979, Klein Rönnau; Einzelprokura

2018-06-13:
Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Stapels, Nikolaus; 2. Enke, Inga, *26.02.1978, Itzehoe; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 3. Gennen, Wolfgang, *02.10.1955, Neustadt; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 4. Tönnsen, Laura, *13.03.1991, Neumünster; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen.

2020-04-21:
Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Enke, Inga; Nicht mehr Prokurist: 3. Gennen, Wolfgang; Nicht mehr Prokurist: 4. Tönnsen, Laura.

2021-04-29:
Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.03.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die "Die RisikoDetektive GmbH" mit dem Sitz in Hohenlockstedt (Amtsgericht Pinneberg, HRB 12602 PI) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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