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UCA AG
81929 MünchenDE
mind. 7 Mitarbeiter
15x HR-Bekanntmachungen:
2005-07-13:
Der Aufsichtsrat hat am 09.05.2005 die Änderung des § 3 Absatz 2 der Satzung (Einteilung des Grundkapitals) der Satzung beschlossen. Nicht eingetragen: Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 6.620.000 Inhaberstückaktien.
2005-11-09:
Die Hauptversammlung vom 12.07.2005 hat die Änderung der §§ 15 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) und 18 (Vorsitz in der Hauptversammlung) der Satzung beschlossen.
2006-08-16:
Die Hauptversammlung vom 27.07.2006 hat die Schaffung zweier Genehmigter Kapitale und die Änderung des § 3 (Grundkapital) der Satzung beschlossen. Die beiden Genehmigten Kapitale vom 21.08.2001 (Genehmigtes Kapital 2001/1 und 2001/II) wurden aufgehoben. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.06.2011 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 3.164.000,00 EUR zu erhöhen, wobeidas Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2006/I). Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.06.2011 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 791.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2006/II).
2008-07-23:
Die Hauptversammlung vom 08.07.2008 hat die Änderung des § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung beschlossen.
2009-07-22:
Die Hauptversammlung vom 9.7.2009 hat die Änderung des § 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Stefan-George-Ring 29, 81929 München. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2010-07-21:
Die Hauptversammlung vom 6.7.2010 hat die Änderung der §§ 15 (Einberufung der Hauptversammlung), 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) und 17 (Stimmrecht) der Satzung beschlossen.
2011-07-20:
Die Hauptversammlung vom 5.7.2011 hat die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 3 (Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5.7.2011 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.6.2016 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 3.800.000,- EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2011/I). Das Genehmigte Kapital vom 27.7.2006 (Genehmigtes Kapital 2006/I) ist durch Zeitablauf erloschen. Das Genehmigte Kapital vom 27.7.2006 (Genehmigtes Kapital 2006/II) ist durch Zeitablauf erloschen.
2013-06-10:
Die Gesellschaft hat am 31.05.2013 den Verschmelzungsplan vom 03.05.2013 über ihre Verschmelzung mit der Equity A Beteiligungs GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit dem Sitz in Salzburg/Österreich / (Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Salzburg, Firmennummer FB 273224a) eingereicht.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden U.C.A. Aktiengesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2, 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten U.C.A. Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der U.C.A. Aktiengesellschaft nach § 122a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der U.C.A. Aktiengesellschaft gem. § 122 a Abs. 2 iVm 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsieltung zu verlangen, steht nach § 22 Abs. 2 UmwG Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob der Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung auf Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der U.C.A. Aktiengesellschaft unter der Geschäftsanschrift Stefan-GeorgeRing 29, 81929 München, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der U.C.A. Aktiengesellschaft gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im übrigen auch vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Den Gläubigern der übertragenden Equity A Beteiligungs GmbH ist, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck unter der Geschäftsanschrift ErzabtKlotz-Straße 4/2, 5020 Salzburg melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Unter der vorgenannten Anschrift und auch unter der vorgenannten Anschrift der U.C.A. Aktiengesellschaft können im Übrigen auch vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der Equity A Beteiligungs GmbH ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter der Equity A Beteiligungs GmbH sind nicht vorhanden.Da die U.C.A. Aktiengesellschaft die einzige Gesellschafterin der Equity A Beteiligungs GmbH ist und sich somit folglich mehr als 9/10 des Stammkapitals der Equity A Beteiligungs GmbH in ihren Händen befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden U.C.A. Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Den Aktionären der U.C.A. Aktiengesellschaft steht aber ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG zu. Danach gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre derU.C.A. Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft dieses Recht nicht an den Besitz eines geringeren Teils des Grundkapitals. Aktionäre der U.C.A. Aktiengesellschaft können gegen einen aufgrund des vorstehenden Rechts erwirkten Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden ( 14 Abs. 1 UmwG). Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden( § 241 AktG). Ausschließlich zuständig ist das Landgericht München, Deutschland, als das Landgericht, in dessen Bezirk die U,C.A. Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach entsprechender Beschlussfassung der Hauptversammlung der U.C.A. Aktiengesellschaft erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der U.C.A. Aktiengesellschaft, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist oder soweit die Anfechtungsklage auf § 243 Abs. 2 AktG (Erlangen von Sondervorteilen) gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist auch für die Anfechtungsklage das Landgericht München, als das Landgericht, in dessen Bezirk die U.C.A. Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn die Verschmelzung zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG ins Handelsregister am Sitz der U.C.A. Aktiengesellschaft eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die U.C.A. Aktiengesellschaft nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der U.C.A. Aktiengesellschaft kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der U.C.A. Aktiengesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (248 a Satz 1 AktG). Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach § 248 a Satz 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der U.C.A. Aktiengesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Unter der vorstehend genannten Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden.
2013-07-31:
Die Hauptversammlung vom 04.07.2013 hat die Änderung des § 13 (Aufsichtsrat Vergütung) der Satzung beschlossen. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2013-09-04:
Die Equity A Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Salzburg/Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg FN 273224 a) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 3.5.2013 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2014-07-23:
Die Hauptversammlung vom 3.7.2014 hat die Aufhebung der Bedingten Kapitale vom 7.9.1998 (Bed. Kapital 1998) und vom 21.8.2001 (Bed. Kapital 2001/II) sowie die Änderung der §§ 3 (Bedingtes Kapital) und 4 (Aktien) der Satzung beschlossen. Ausgeschieden: Vorstand: Dr. Kaske, Joachim, Assessor, Berg. Das Bedingte Kapital 1998 vom 7.9.1998 wurde aufgehoben. Das Bedingte Kapital 2001/II vom 21.8.2001 wurde aufgehoben. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2014-08-26:
Der Aufsichtsrat hat am 8.8.2014 hat die Änderung der Fassung des § 3 (Anzahl der Aktien) der Satzung beschlossen.
2015-07-10:
Die Hauptversammlung vom 2.7.2015 hat die Änderung der §§ 1 , 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 4 (Aktien) sowie 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) der Satzung beschlossen. Außerdem wurde § 24 (Beirat) gestrichen. Aus dem bisherigen § 25 wurde nun § 24 der Satzung. Neuer Unternehmensgegenstand: Erwerb, Veräußerung und Zusammenführung von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen jeder Art und Branche sowie die Beratung, Führung und Verwaltung der erworbenen Unternehmen, auch in operativen und betriebswirtschaftlichen Fragen, auch gegen gesonderte Vergütung. Beratung dritter Unternehmen bei Transaktionen der in Absatz 1 genannten Art, Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und Vermittlung von Verträgen über den Erwerb und Veräußerung von anderen Unternehmen oder von Beteiligungen an diesen, von sonstigen Vermögensanlagen, ferner Erstellung von Unternehmensanalysen und Entwicklung von Finanzierungskonzepten und Beratung bei der Verwaltung fremden Vermögens.
2016-07-13:
Die Hauptversammlung vom 7.7.2016 hat die Aufhebung des abgelaufenen Genehmigten Kapitals 2011/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7.7.2016 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.6.2021 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 791.000,-- EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das Genehmigte Kapital vom 5.7.2011 (Genehmigtes Kapital 2011/I) ist durch Zeitablauf erloschen.
2019-09-19:
Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2005-07-13:
Der Aufsichtsrat hat am 09.05.2005 die Änderung des § 3 Absatz 2 der Satzung (Einteilung des Grundkapitals) der Satzung beschlossen. Nicht eingetragen: Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 6.620.000 Inhaberstückaktien.
2005-11-09:
Die Hauptversammlung vom 12.07.2005 hat die Änderung der §§ 15 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) und 18 (Vorsitz in der Hauptversammlung) der Satzung beschlossen.
2006-08-16:
Die Hauptversammlung vom 27.07.2006 hat die Schaffung zweier Genehmigter Kapitale und die Änderung des § 3 (Grundkapital) der Satzung beschlossen. Die beiden Genehmigten Kapitale vom 21.08.2001 (Genehmigtes Kapital 2001/1 und 2001/II) wurden aufgehoben. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.06.2011 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 3.164.000,00 EUR zu erhöhen, wobeidas Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2006/I). Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.06.2011 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 791.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2006/II).
2008-07-23:
Die Hauptversammlung vom 08.07.2008 hat die Änderung des § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung beschlossen.
2009-07-22:
Die Hauptversammlung vom 9.7.2009 hat die Änderung des § 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Stefan-George-Ring 29, 81929 München. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2010-07-21:
Die Hauptversammlung vom 6.7.2010 hat die Änderung der §§ 15 (Einberufung der Hauptversammlung), 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung) und 17 (Stimmrecht) der Satzung beschlossen.
2011-07-20:
Die Hauptversammlung vom 5.7.2011 hat die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 3 (Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5.7.2011 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.6.2016 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 3.800.000,- EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2011/I). Das Genehmigte Kapital vom 27.7.2006 (Genehmigtes Kapital 2006/I) ist durch Zeitablauf erloschen. Das Genehmigte Kapital vom 27.7.2006 (Genehmigtes Kapital 2006/II) ist durch Zeitablauf erloschen.
2013-06-10:
Die Gesellschaft hat am 31.05.2013 den Verschmelzungsplan vom 03.05.2013 über ihre Verschmelzung mit der Equity A Beteiligungs GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit dem Sitz in Salzburg/Österreich / (Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Salzburg, Firmennummer FB 273224a) eingereicht.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden U.C.A. Aktiengesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2, 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten U.C.A. Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der U.C.A. Aktiengesellschaft nach § 122a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der U.C.A. Aktiengesellschaft gem. § 122 a Abs. 2 iVm 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsieltung zu verlangen, steht nach § 22 Abs. 2 UmwG Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob der Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung auf Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der U.C.A. Aktiengesellschaft unter der Geschäftsanschrift Stefan-GeorgeRing 29, 81929 München, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der U.C.A. Aktiengesellschaft gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im übrigen auch vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Den Gläubigern der übertragenden Equity A Beteiligungs GmbH ist, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck unter der Geschäftsanschrift ErzabtKlotz-Straße 4/2, 5020 Salzburg melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Unter der vorgenannten Anschrift und auch unter der vorgenannten Anschrift der U.C.A. Aktiengesellschaft können im Übrigen auch vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der Equity A Beteiligungs GmbH ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter der Equity A Beteiligungs GmbH sind nicht vorhanden.Da die U.C.A. Aktiengesellschaft die einzige Gesellschafterin der Equity A Beteiligungs GmbH ist und sich somit folglich mehr als 9/10 des Stammkapitals der Equity A Beteiligungs GmbH in ihren Händen befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden U.C.A. Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Den Aktionären der U.C.A. Aktiengesellschaft steht aber ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG zu. Danach gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre derU.C.A. Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft dieses Recht nicht an den Besitz eines geringeren Teils des Grundkapitals. Aktionäre der U.C.A. Aktiengesellschaft können gegen einen aufgrund des vorstehenden Rechts erwirkten Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden ( 14 Abs. 1 UmwG). Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden( § 241 AktG). Ausschließlich zuständig ist das Landgericht München, Deutschland, als das Landgericht, in dessen Bezirk die U,C.A. Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach entsprechender Beschlussfassung der Hauptversammlung der U.C.A. Aktiengesellschaft erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der U.C.A. Aktiengesellschaft, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist oder soweit die Anfechtungsklage auf § 243 Abs. 2 AktG (Erlangen von Sondervorteilen) gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist auch für die Anfechtungsklage das Landgericht München, als das Landgericht, in dessen Bezirk die U.C.A. Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn die Verschmelzung zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG ins Handelsregister am Sitz der U.C.A. Aktiengesellschaft eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die U.C.A. Aktiengesellschaft nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der U.C.A. Aktiengesellschaft kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der U.C.A. Aktiengesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (248 a Satz 1 AktG). Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach § 248 a Satz 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der U.C.A. Aktiengesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Unter der vorstehend genannten Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden.
2013-07-31:
Die Hauptversammlung vom 04.07.2013 hat die Änderung des § 13 (Aufsichtsrat Vergütung) der Satzung beschlossen. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2013-09-04:
Die Equity A Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Salzburg/Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg FN 273224 a) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 3.5.2013 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2014-07-23:
Die Hauptversammlung vom 3.7.2014 hat die Aufhebung der Bedingten Kapitale vom 7.9.1998 (Bed. Kapital 1998) und vom 21.8.2001 (Bed. Kapital 2001/II) sowie die Änderung der §§ 3 (Bedingtes Kapital) und 4 (Aktien) der Satzung beschlossen. Ausgeschieden: Vorstand: Dr. Kaske, Joachim, Assessor, Berg. Das Bedingte Kapital 1998 vom 7.9.1998 wurde aufgehoben. Das Bedingte Kapital 2001/II vom 21.8.2001 wurde aufgehoben. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
2014-08-26:
Der Aufsichtsrat hat am 8.8.2014 hat die Änderung der Fassung des § 3 (Anzahl der Aktien) der Satzung beschlossen.
2015-07-10:
Die Hauptversammlung vom 2.7.2015 hat die Änderung der §§ 1 , 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 4 (Aktien) sowie 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) der Satzung beschlossen. Außerdem wurde § 24 (Beirat) gestrichen. Aus dem bisherigen § 25 wurde nun § 24 der Satzung. Neuer Unternehmensgegenstand: Erwerb, Veräußerung und Zusammenführung von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen jeder Art und Branche sowie die Beratung, Führung und Verwaltung der erworbenen Unternehmen, auch in operativen und betriebswirtschaftlichen Fragen, auch gegen gesonderte Vergütung. Beratung dritter Unternehmen bei Transaktionen der in Absatz 1 genannten Art, Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und Vermittlung von Verträgen über den Erwerb und Veräußerung von anderen Unternehmen oder von Beteiligungen an diesen, von sonstigen Vermögensanlagen, ferner Erstellung von Unternehmensanalysen und Entwicklung von Finanzierungskonzepten und Beratung bei der Verwaltung fremden Vermögens.
2016-07-13:
Die Hauptversammlung vom 7.7.2016 hat die Aufhebung des abgelaufenen Genehmigten Kapitals 2011/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7.7.2016 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.6.2021 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 791.000,-- EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das Genehmigte Kapital vom 5.7.2011 (Genehmigtes Kapital 2011/I) ist durch Zeitablauf erloschen.
2019-09-19:
Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.