2005-06-15: Die UVEX SPORTS Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth HRB 5588) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.03.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Durch die Verschmelzung durch Aufnahme ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: UVEX SPORTS Verwaltungs GmbH, Fürth (AG Fürth HRB 5588). Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: UVEX SPORTS Management GmbH, Fürth (AG Fürth HRB 10138), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-08-07: Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsplan vom 13.03.2012 sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft vom selben Tag Teile des Vermögens (Teilbetrieb "Werk Lederdorn") auf die UVEX SPORTS Lederdorn GmbH mit dem Sitz in Lederdorn (Amtsgericht Regensburg HRB 13201) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.