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Udo Markus Zimmerei GmbH & Co. KG

Reparaturarbeiten, Dachwartungsarbeiten, Dachgauben..., Holzrahmenbau, Sanierungsarbeiten
Adresse / Anfahrt
Steinkuhle 1a
33165 Lichtenau
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-02-13:
Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Steinkuhle 1a, 33165 Lichtenau. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Udo Markus Zimmerei Verwaltungs-GmbH, Lichtenau (Amtsgericht Paderborn 17 AR 48/17), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-02-24:
Nach Ergänzung der Registerstelle: Persönlich haftender Gesellschafter: Udo Markus Zimmerei Verwaltungs-GmbH, Lichtenau , mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-07-27:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 08.05.2017/21.06.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.05.2017/21.06.2017 Unternehmensteile des von dem Einzelkaufmann Udo Markus, geb. 15.05.1966, Lichtenau unter der Firma Udo Markus Zimmerei e.K. in Lichtenau betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.