2020-08-05: Firma: Unicom Berlin GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Afrikanische Straße 15, 13351 Berlin; Gegenstand: Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen, der Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikations- und Mobilfunkartikeln und Zubehör. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Akyildiz, Cemil, *31.01.1975, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 18.06.2020
2020-11-04: Stamm- bzw. Grundkapital: 25.001 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.10.2020 ist das Stammkapital um 1 Euro auf 25.001 Euro zur Durchführung der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens UNICOM-Cemil Akyildiz e.K. erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 .
2020-11-05: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 22.10.2020 sämtliche Aktiva und Passiva des einzelkaufmännischen Unternehmens UNICOM-Cemil Akyildiz e.K. aufgenommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.