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UnsichtBra GmbH

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Wegemanns Feld 1
45527 Hattingen
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Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2020-10-09:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2020. Geschäftsanschrift: Wegemanns Feld 1, 45527 Hattingen. Gegenstand: Internetversandhandel mit Textilien aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bschorr, Martin Herbert, Sprockhövel, *31.01.1978; Bschorr Guedes, Oliver Christian, Hattingen, *10.12.1976; Tuchen, Stefan Benjamin, Recklinghausen, *27.02.1981, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-12-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der Stefan Tuchen und Oliver Bschorr Guedes OHG, Hattingen (Amtsgericht Essen, HRA 11176 beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.

2021-01-22:
Die Stefan Tuchen und Oliver Bschorr Guedes OHG (Amtsgericht Essen, HRA 11176) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.11.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.