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VHB E-Commerce GmbH

Internet und Onlinemedien, Küche/Kochen, Sonstiges...
Adresse / Anfahrt
Agrippinawerft 24
50678 Köln
Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Gründung 2013
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-02-22:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.01.2013. Geschäftsanschrift: Agrippinawerft 24, 50678 Köln. Gegenstand: der Betrieb von Internetseiten zum Verkauf von Waren und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen im Internetbereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dornhoff, Christian, Hilden, *13.11.1974, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Richarz, Peter, Köln, *06.11.1971; von Trotha, Fabian, Düsseldorf, *22.06.1981.

2017-04-11:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.04.2017 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 04.04.2017 mit der VHB ventures GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 73746) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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