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VIER Ton & Merch GmbH

V.I.E.R
Adresse / Anfahrt
Parkstraße 44
89312 Günzburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-09-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2017. Geschäftsanschrift: Parkstraße 44, 89312 Günzburg. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung, Halten und Verwertung a) von Rechten an Ton- und Bildtonaufnahmen der Musikgruppe "Böhse Onkelz" sowie in diesem Zusammenhang genutzten, durch diese Gesellschaft erworbenen Artworks, Werbetiteln, usw., b) der "Böhse Onkelz-Marken", c) von Rechten an im Zusammenhang mit der Musikgruppe "Böhse Onkelz" Bildnisse, d) von Rechten an Grafiken, sonstigen Werken der bildenden Kunst und/oder Druckereierzeugnissen insbesondere durch die Lizenzierung der diesbezüglichen Rechte und den Vertrieb von Ton- und Bildtonträger sowie Druckereierzeugnissen und Merchandisingartikeln, soweit diese Rechte und Marken von der Ton & Merch Holding GmbH & Co. KG bisher gehalten wurden. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Baumeister, Michael, Günzburg, *18.10.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung von Teilen des Vermögens der Ton & Merch Holding GmbH & Co. KG, mit dem Sitz in Günzburg (Amtsgericht Memmingen HRA 12960). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.