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VIFG Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs GmbH

Nutzerfinanzierung, Bund-Länder-Finanzbeziehungen, Bundesautobahnen..., Bundesfernstraßenverwaltung, Bundesfernstraßen, Zukünftig, Neuordnung
Adresse / Anfahrt
Georgenstraße 25
10117 Berlin
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
13x HR-Bekanntmachungen:

2007-05-15:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§52 GmbHG)..

2008-04-10:
Prokura: 1. Scharf, Andreas, *18.01.1968, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer.

2008-12-05:
Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Georgenstraße 25, 10117 Berlin Gegenstand: Die Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt. Die Gesellschaft verteilt Mittel aus der Erhebung der streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Lastkraftwagen und Mittel aus den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen, die ihr jeweils von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen. Die Gesellschaft nimmt außerdem Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit den an die Bundesländer aus dem Mautaufkommen zu leistenden Ausgleichsbetrag nach Maßgabe des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge nach Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr. Die Gesellschaft nimmt Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und anderer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der Verkehrswegeinfrastruktur nach Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr. Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Schmid, Karlheinz; Geschäftsführer:; 3. Dr. Zumpe, Michael, *14.11.1943, Berlin Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.11.2008 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand)..

2009-02-13:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§52 GmbHG)..

2010-06-01:
Nicht mehr Geschäftsführer:; 3. Dr. Zumpe, Michael; Geschäftsführer:; 4. Scholl, Robert, *15.02.1945, Remagen ST Oberwinter.

2010-06-01:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§52 GmbHG)..

2010-11-01:
; Die Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt. Die Gesellschaft verteilt Mittel aus der Erhebung der streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Lastkraftwagen und Mittel aus den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen, die ihr jeweils von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen. Die Gesellschaft nimmt außerdem Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit dem an die Bundesländer aus dem Mautaufkommen zu leistenden Ausgleichsbetrag nach Maßgabe des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge nach Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr. Die Gesellschaft nimmt Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und anderer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der Verkehrswegeinfrastruktur nach Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr.; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.10.2010 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr), 2 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Stammkapital und Geschäftsanteil), 4 (Organe der Gesellschaft), 5 (Geschäftsführung), 6 (Berichte an den Aufsichtsrat), 9 (Innere Ordnung des Aufsichtsrates), 10 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder), 13 (Haushaltsrechtliche Prüfung), 14 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) und 16 (Gerichtsstand) sowie ferner ergänzt um § 3a (Public Corporate Governance Kodex des Bundes); § 17 (Gründungsaufwand) wurde ersatzlos gestrichen)..

2013-01-18:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§52 GmbHG)..

2013-05-06:
Nicht mehr Geschäftsführer:; 4. Scholl, Robert; Geschäftsführer:; 5. Friewald, Martin, *11.12.1959, Rimpar.

2015-01-16:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§52 GmbHG).

2015-12-30:
Gegenstand: Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt. (2) Die Gesellschaft verteilt a) die Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und Mittel aus den der deutschen Verfügung unterliegenden Schiffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen, b) die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der in der Baulast des Bundes stehenden Bundesfernstraßen, c) weitere im Bundeshaushalt veranschlagte Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen, soweit diese nicht bereits durch die Unterabsätze a) und b) erfasst sind, die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. (3) Soweit der Gesellschaft vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben Befugnisse nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VIFGG bzw. Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 VIFGG übertragen wurden, nimmt die Gesellschaft auch diese wahr. (4) Die Gesellschaft nimmt Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und anderer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der Verkehrswegeinfrastruktur nach Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 2 (Gegenstand) und 14 (Bekanntmachungen der Gesellschaft).

2018-11-21:
Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.11.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 5 .

2019-08-05:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Die Autobahn GmbH des Bundes mit Sitz in Berlin verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.