Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

VM Verkehrs - Medien GmbH

Broadcasting och mediaproduktion, Resor och transport, Produktfilme..., Imagefilme, Optionale
Adresse / Anfahrt
Doldenweg 14
41844 Wegberg
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-02-06:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.01.2013. Geschäftsanschrift: Doldenweg 14, 41844 Wegberg. Gegenstand: Produktion, Erstellung und Vertrieb von Filmen, Broschüren, Büchern und Präsentationen, sowie der Betrieb eines Internetportals, jeweils im Straßenverkehrsbereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Hendrisch, Horst, Wegberg, *27.05.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-08-01:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 19.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und derjenigen des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Hendrisch Medien GmbH mit Sitz in Wegberg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.