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VOLKMER Messing-Manufaktur GmbH

Treppengeländer, Pflasterstein, Altarbereich..., Messingtür, Spießtisch, Wassertisch, Gartenbank, Sakrale
Adresse / Anfahrt
Stiegemannstraße 32
48432 Rheine
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2019-08-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2019. Geschäftsanschrift: Stiegemannstraße 32, 48432 Rheine. Gegenstand: Messingarbeiten für den Innenausbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Volkmer, Stefan, Rheine, *03.06.1962, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-09-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 29.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2019 das unter der Firma Stefan Volkmer Messing-Manufaktur e.K. mit Sitz in Rheine (Amtsgericht Steinfurt HRA 7491) geführte Unternehmen aus dem Vermögen des Inhabers als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.