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VOP Gemeinnützige Gesellschaft für offene Psychiatrie im Main-Tauber-Kreis mbH

Gemeinnützige Organisation, Hospitation, Aufgabenfeld..., BFD, Ambulant Betreute, Ambulant Betreute Wohnen, Betreute Wohnen, Jährlich ab Herbst
Adresse / Anfahrt
Eichendorffstraße 12
97941 Tauberbischofsheim
2x Adresse:

Goethestraße 2
97941 Tauberbischofsheim


Propsteistraße 12
97980 Bad Mergentheim


Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2007-06-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2006. Gegenstand: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der offenen Psychiatrie im Main-Tauber-Kreis. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere die Anregung, Förderung und Betreibung von Maßnahmen und Einrichtungen zum Wohle psychisch kranker Menschen im Main-Tauber-Kreis. Die Gesellschaft kann ihre Betreuungsmaßnahmen durch Einrichtung betreuter Wohngemeinschaften, betreutes Einzelwohnen und ambulante soziale Hilfeleistungen erbringen und Wohnungen in Tauberbischofsheim und Umgebung, Aufenthaltsräume als Treffpunkt, Werkstatträume zur tagesstrukturierenden Beschäftigung und Verwaltungsräume anmieten und unterhalten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Geschäftsführer: Groß, Jürgen, Wittighausen, *09.02.1967; Wolfert, Alfred, Wittighausen, *11.01.1959. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins "Verein für offene Psychartrie im Main-Tauber-Kreis e.V.", Tauberbischofsheim (Amtsgericht Tauberbischofsheim VR 487) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.