2006-12-13: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 30.06.2006 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.06.2006 mit dem Verein Vertretervereinigung der Alllianz Versicherungs-AG, Zweigniederlassung für Nordrhein-Westfalen e.V. mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, VR 3473) verschmolzen worden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2007-02-08: Der Verein hat im Wege der Ausgliederung Teile des Vermögens vom Verein "Vertretervereinigung Frankfurter Allianz e.V." mit dem Sitz in Frankfurt/Main (AG Frankfurt/Main, VR 4279) gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20.10.2006 sowie Zustimmungsbeschlüsse seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.11.2006 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 29.06.2006 übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.