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Vector Informatik GmbH

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Kontakt
200 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 385 Mitarbeiter
Gründung 1988
Formell
12x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-02:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.05.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 25.05.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vector Consulting GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 22378) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2011-05-02:
Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Ingersheimer Str. 24, 70499 Stuttgart. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.02.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 25.02.2011 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "VI Immobilien Verwaltungs-GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 728129) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2011-08-15:
Die Gesellschafterversammlung vom 08.08.2011 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.

2011-09-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 29.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 Abs. 3 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen.

2012-05-07:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.04.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.04.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "aquintos GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 111145) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2012-07-16:
Bestellt als Geschäftsführer: Riegraf, Thomas, Stuttgart, *11.02.1962.

2014-03-05:
Nicht mehr Geschäftsführer: Hinderer, Eberhard, Diplom-Ingenieur, Böblingen, *13.08.1953; Litschel, Martin, Diplomingenieur, Vaihingen an der Enz, *10.06.1953; Dr. Schelling, Helmut, Diplomingenieur, Stuttgart, *08.01.1953. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Hinderer, Eberhard, Böblingen, *13.08.1953; Litschel, Martin, Vaihingen an der Enz, *10.06.1953; Dr. Schelling, Helmut, Stuttgart, *08.01.1953.

2014-12-02:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Hinderer, Eberhard, Böblingen, *13.08.1953; Litschel, Martin, Vaihingen an der Enz, *10.06.1953.

2018-04-06:
Prokura erloschen: Hinderer, Eberhard, Böblingen, *13.08.1953; Litschel, Martin, Vaihingen an der Enz, *10.06.1953; Dr. Schelling, Helmut, Diplomingenieur, Stuttgart, *08.01.1953.

2020-07-31:
Die Gesellschafterversammlung vom 15.07.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem Gebiet der Informatik, der Vertrieb und die Entwicklung von Software und Hardware aller Art sowie Beratung und Schulung für elektronische Datenverabeitung und elektronische Kommunikation. Die Gesellschaft kann gleichartige Unternehmen oder Beteiligungen an gleichartigen Unternehmen erwerben. Die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland ist zulässig. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die für den Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar förderlich sind.

2021-01-05:
Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Krauß, Stefan, Stuttgart, *05.07.1969.

2021-03-31:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.12.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Tesis GmbH", München (Amtsgericht München HRB 115649) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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