2010-12-23: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.12.2010. Geschäftsanschrift: Peterstraße 8, 47906 Kempen. Gegenstand: Gastronomische Betriebe. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. Ist mehr als ein Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Ebenso können einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Dahn, Michaela, Wachtendonk, *20.09.1961; Wolters, Thomas, Wachtendonk, *21.05.1962, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-11-26: Nicht mehr Geschäftsführer: Wolters, Thomas, Wachtendonk, *21.05.1962.
2016-02-23: Einzelprokura: Detges, Klaus, Wachtendonk, *09.12.1960. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.12.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.12.2015 mit der Venga Kleve GmbH mit Sitz in Wachtendonk (Amtsgericht Kleve, HRB 12905) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.