2015-03-27: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.02.2015 mit Änderung vom 19.03.2015. Geschäftsanschrift: Sorgenser Str. 31, 31303 Burgdorf . Gegenstand: - das Betreiben des "StadtHaus Burgdorf" sowie das Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art, insbesondere in der Stadt Burgdorf - die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Vollmer, Frank, Burgwedel, *10.04.1967; Widdel, Peter, Burgdorf, *17.11.1967, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-08: Nicht mehr Geschäftsführer: Vollmer, Frank, Burgwedel, *10.04.1967.
2020-06-22: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.05.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Firma Veranstaltungsgastronome Widdel e.K. auftretenden Kaufmann Peter Widdel, übertragen. Die Verschmelzung ist heute wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.